FG Düsseldorf - Beschluss vom 14.12.2012
1 K 2309/09 E
Normen:
EStG i.d.F. des StÄndG 2007 § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5; EStG i.d.F. des StÄndG 2007 § 52 Abs. 44; EStG i.d.F. des JStG 2007 § 32c; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14;
Fundstellen:
DStRE 2013, 521

Zur Verfassungsmäßigkeit der Anhebung des Spitzensteuersatzes auf 45 % im Veranlagungszeitraum 2007

FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2012 - Aktenzeichen 1 K 2309/09 E

DRsp Nr. 2013/14036

Zur Verfassungsmäßigkeit der Anhebung des Spitzensteuersatzes auf 45 % im Veranlagungszeitraum 2007

Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG i. V. m. § 32c EStG – in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 und des Jahressteuergesetzes 2007 – mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Anhebung des Spitzensteuersatzes von 42 % auf 45 % (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG) gleichzeitig eine auf Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG beschränkte Tarifbegrenzung (Entlastungsbetrag nach § 32c EStG) eingeführt hat. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG 2007 i. V. m. § 32c EStG 2007 verstoßen dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass diese Regelungen in ihrem Zusammenspiel bewirken, dass die Anhebung des Spitzensteuersatzes auf 45 % im Veranlagungszeitraum 2007 nur die Überschusseinkünfte betrifft, während die Gewinneinkünfte hiervon ausgenommen werden. Das spezifische unternehmerische Risiko und der Charakter des § 32c EStG als Übergangsregelung bis zu der für 2008 geplanten Unternehmenssteuerreform sind keine tragfähigen sachlichen Rechtfertigungsgründe für diese Privilegierung der Gewinneinkünfte gegenüber den Überschusseinkünften.

Normenkette:

EStG i.d.F. des StÄndG 2007 § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5; i.d.F. des StÄndG 2007 § Abs. ;