FG Sachsen - Gerichtsbescheid vom 05.11.2012
6 K 204/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Zur Vermeidung eines beschrankten Bahnübergangs gewählte Umwegstrecke kann aufgrund anderer verkehrstechnischer Nachteile nicht offensichtlich verkehrsgünstiger sein Vom Sohn für die Eltern übernommene Zivilprozesskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

FG Sachsen, Gerichtsbescheid vom 05.11.2012 - Aktenzeichen 6 K 204/12

DRsp Nr. 2013/718

Zur Vermeidung eines beschrankten Bahnübergangs gewählte Umwegstrecke kann aufgrund anderer verkehrstechnischer Nachteile nicht „offensichtlich verkehrsgünstiger” sein Vom Sohn für die Eltern übernommene Zivilprozesskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

1. Führt die kürzeste, 25 km lange Straßenverbindung über einen beschrankten Bahnübergang, an dem die Wartezeit an der geschlossenen Schranke schwer vorherzusehen und einzuplanen ist, so ist eine um drei Kilometer längere Strecke, die den beschränkten Bahnübergang umgeht, offensichtlich verkehrsgünstiger. 2. Benutzt der Steuerpflichtige stattdessen aber eine um sieben Kilometer längere, den Bahnübergang umgehende Strecke, die anders als die kürzeste Strecke länger unter Geltung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h durch einen Innenstadtbereich führt, so ist ist diese vom Steuerpflichtigen gewählte Fahrstrecke nicht „offensichtlich verkehrsgünstiger”.