BFH - Urteil vom 07.10.2010
V R 43/08
Normen:
§ 44 Abs 1 FGO; § 46 Abs 1 FGO;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1495/07

Zur Zulässigkeit der Untätigkeitsklage

BFH, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen V R 43/08

DRsp Nr. 2011/6293

Zur Zulässigkeit der Untätigkeitsklage

1. NV: Das Abwarten auf die Entscheidung in einem "Musterverfahren" ist ein zureichender Grund i.S.d. § 46 Abs. 1 FGO dafür, dass in angemessener Frist noch nicht über den außergerichtlichen Rechtsbehelf entschieden worden ist. 2. NV: Die Mitteilung dieses Grundes erfordert nicht die Verwendung des Begriffes "Musterverfahren". Es reicht aus, wenn deutlich zum Ausdruck kommt, dass die gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren abgewartet werden muss.

Normenkette:

§ 44 Abs 1 FGO; § 46 Abs 1 FGO;

Gründe

I.

Streitig ist, ob eine Untätigkeitsklage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 zulässig ist.

Das Finanzamt A III erließ am 5. Dezember 2006 Umsatzsteuerjahresbescheide für 2004 und 2005 sowie am 6. Dezember 2006 einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das 1. Kalendervierteljahr 2006. Hiergegen legte die Klägerin am 7./8. Dezember 2006 Einspruch ein.

Im Einspruchsverfahren ist das Finanzamt A I (Beklagter und Revisionskläger --FA--) Beteiligter geworden, weil sich aufgrund der Eingliederung des FA A I in das FA A III und der gleichzeitigen Umbenennung des bisherigen FA A III in das FA A I die örtliche und sachliche Zuständigkeit nach § 17 des Gesetzes über die Finanzverwaltung geändert hatte.