FG Niedersachsen - Urteil vom 12.11.2014
Q7s6q3 K 3/13
Normen:
EStG § 7g Abs. 3; EStG § 15; EStG § 16 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2016, 6

Zurechnung der durch Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages (IAB) entstandenen Gewinnerhöhung zum laufenden Gewinn oder zum begünstigten Veräußerungsgewinn

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen Q7s6q3 K 3/13

DRsp Nr. 2016/540

Zurechnung der durch Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages (IAB) entstandenen Gewinnerhöhung zum laufenden Gewinn oder zum begünstigten Veräußerungsgewinn

Die Wirkung des Abzugsbetrags nach § 7g EStG n.F. erschöpft sich in einer zinslosen Steuerstundung. Der Investitionsabzugsbetrag(IAB) nach § 7g EStG n.F. wird nach § 7g Abs. 3 EStG n.F. im Veranlagungszeitraum der Bildung des IAB außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend rückgängig gemacht. Er wirkt sich also nicht auf einen (späteren) Veräußerungsgewinn aus.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3; EStG § 15; EStG § 16 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist Frage, ob die durch Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages (IAB) entstandene Gewinnerhöhung im Veranlagungszeitraum (VZ) 2007 dem laufenden Gewinn nach § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem begünstigten Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG durch Gewährung eines Freibetrages in Höhe des IAB von 12.000 € zuzurechnen ist. Ferner ist hilfsweise streitig, ob für das Rückgängigmachen des IAB im Jahr der Betriebsaufgabe 2010 ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewähren ist.