FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.02.2023
8 K 8166/21
Normen:
EStG § 15a Abs. 3 S. 1, 2, 4;

Zurechnung des Betrags der Einlageminderung als Gewinn für den Kommanditisten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 8 K 8166/21

DRsp Nr. 2023/13059

Zurechnung des Betrags der Einlageminderung als Gewinn für den Kommanditisten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 3 S. 1, 2, 4;

Tatbestand

An der Klägerin waren bis zum 1. Januar 2018 als Kommanditistinnen Frau B... zu 80% mit einer Hafteinlage in Höhe 4.000 € und die Beigeladene, Frau C..., zu 20% mit einer Hafteinlage in Höhe von 1.000 € beteiligt. Die Beigeladene ist die Tochter von Frau B.... Geschäftsführende Komplementärin ist die D... GmbH.

Frau B... trat im Wege der Schenkung zum 1. Januar 2018, 0.00 Uhr ihren Kommanditanteil einschließlich aller anteiligen Salden und sämtlichen Gesellschafterkonten an die Beigeladene ab. Das Kapitalkonto von i.S.d. § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) von Frau B... betrug am 31. Dezember 2017 71.757,32 €, das Kapitalkonto der Beigeladenen zum 31. Dezember 2017 -213.703,62 €.

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