BFH - Urteil vom 11.03.1992
II R 157/87
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; BewG §§ 3, 97 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1096
BB 1992, 1706
BFHE 167, 174
BStBl II 1992, 543
GmbHR 1993, 458
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

Zurechnung eines Anteils an negativem Einheitswert an Kommanditisten

BFH, Urteil vom 11.03.1992 - Aktenzeichen II R 157/87

DRsp Nr. 1996/11380

Zurechnung eines Anteils an negativem Einheitswert an Kommanditisten

»Ergibt sich für einen Kommanditisten, der seine vertraglich vereinbarte Einlage geleistet hat, bei voller Erfassung des Substanzwerts und des auf ihn entfallenden Anteils am Geschäftswert ein negatives "Kapitalkonto", so kann ihm ein Anteil an dem für das Betriebsvermögen der KG festgestellten negativen Einheitswert auch dann nicht zugerechnet werden, wenn der Komplementär keine Einlage geleistet hat und nach dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis (wertmäßig) am Vermögen sowie an den stillen Reserven der KG nicht beteiligt ist (Anschluß an BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2).«

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; BewG §§ 3, 97 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I.

Streitig ist, wie der für eine Kommanditgesellschaft (KG) zum 1. Januar 1983 festgestellte Einheitswert des Betriebsvermögens in Höhe von ./. 4.045.000 DM auf die Gesellschafter aufzuteilen ist.