FG Düsseldorf - Urteil vom 04.11.1998
13 K 2842/93 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Zurechnung; Gewinnanteile; GbR; Entgeltlicher Gesellschafterbeitrag; Geldentnahme; Mehrgewinn; Ausgeschiedener Gesellschafter; Maßgeblichkeit des Gewinnverteilungsschlüssels; Vorenthalten von Gewinnanteilen; Wertlose Ersatzansprüche - Zurechnung von Mehrgewinn-Anteilen im Anschluss an Geschäftsaufgabe

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.1998 - Aktenzeichen 13 K 2842/93 F

DRsp Nr. 2007/10264

Zurechnung; Gewinnanteile; GbR; Entgeltlicher Gesellschafterbeitrag; Geldentnahme; Mehrgewinn; Ausgeschiedener Gesellschafter; Maßgeblichkeit des Gewinnverteilungsschlüssels; Vorenthalten von Gewinnanteilen; Wertlose Ersatzansprüche - Zurechnung von Mehrgewinn-Anteilen im Anschluss an Geschäftsaufgabe

1. Entgeltliche Gesellschafterbeiträge eines Mitunternehmers erfolgen stets gegen Gewinnanteil. 2. Geldentnahmen sind bei einer GbR, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, dem empfangenden Gesellschafter als Vorabgewinn zuzurechnen, wobei dahingestellt bleiben kann, worin der Gesellschafterbeitrag jeweils lag. 3. Mehrgewinne wegen nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben sind auch einem zwischenzeitlich ausgeschiedenen Gesellschafter nach dem Gewinnverteilungs-schlüssel zuzurechnen. 4. Das Vorenthalten von Gewinnanteilen führt nicht zu einer Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels. 5. Die gegenläufige Berücksichtigung eines Verlustes auf Grund von gescheiterten Ersatzansprüchen gegen die Mitgesellschafter wegen solcher Gewinnanteile kommt nur in Betracht, wenn die Wertlosigkeit dieser Ansprüche bereits im Jahr der Gewinnerzielung absehbar gewesen ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Zurechnung von Gewinnanteilen.