BFH - Urteil vom 24.10.2012
IX R 24/11
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4393/08

Zurechnung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bei Abschluss eines Nutzungsüberlassungsvertrages

BFH, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen IX R 24/11

DRsp Nr. 2013/15883

Zurechnung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bei Abschluss eines Nutzungsüberlassungsvertrages

1. NV: Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer einem anderen eines der in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt; ihm müssen die Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem ähnlichen Vertrag über eine Nutzungsüberlassung --rechtlich oder tatsächlich-- zurechenbar sein. 2. NV: Auch ein (nur befristetes) schuldrechtliches Nutzungsrecht kann zu einer Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führen; dazu bedarf es der rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme, etwa durch entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien unter Zustimmung der Mieter. In Gestalt eines vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts kann eine sog. "gesicherte Rechtsposition" gegeben sein. 3. NV: Das Erfordernis einer Mindestlaufzeit für die Dauer von einem Jahr findet im Gesetz keine Grundlage (entgegen BMF-Schreiben vom 24. Juli 1998, BStBl I 1998, 914, Rz 7).