FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.12.2007
13 K 2247/04 B
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; AO § 39 ; AO § 169 Abs. 2 S. 2 ; AO § 370 Abs. 1 ; StGB § 16 Abs. 1 ; DBA Türkei Art. 11 Abs. 1 ; DBA Türkei Art. 11 Abs. 3 ; DBA Türkei Art. 23 Abs. 1 Buchst. b ;
Fundstellen:
EFG 2008, 584

Zurechnung von Zinserträgen aus einer Geldanlage bei der Türkischen Nationalbank; Steuerhinterziehung durch Nichterklärung steuerpflichtiger Zinsen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 13 K 2247/04 B

DRsp Nr. 2008/4598

Zurechnung von Zinserträgen aus einer Geldanlage bei der Türkischen Nationalbank; Steuerhinterziehung durch Nichterklärung steuerpflichtiger Zinsen

1. Ein Treuhandverhältnis über eine verzinsliche Geldanlage bei der Türkischen Nationalbank ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Treuhandvereinbarung erst nachträglich schriftlich erstellt wurde und ein Hinweis auf die Nacherstellung fehlt, unklar bleibt, wie der angebliche Treugeber seine ihm eingeräumte Weisungsbefugnis tatsächlich durchsetzen will, eine Regelung über den Zugriff auf das angelegte Geld fehlt, der nicht bilanzierende Treugeber, das Treugut nicht in seiner Steuererklärung aufgenommen hat sowie die Zahlungsvorgänge nicht nachgewiesen werden. 2. Kreuzen die seit vielen Jahren in Deutschland lebenden Steuerpflichtigen -in mehreren Jahren und auch im Streitjahr - im Mantelbogen ihrer unterschriebenen Steuererklärung an, dass die Kapitaleinnahmen unterhalb des Sparerfreibetrags lagen, ist durch die Nichterklärung von erheblich über dem Sparerfreibetrag liegenden Zinseinkünften aus einer Kapitalanlage bei der türkischen Nationalbank von einer bedingt vorsätzlichen Steuerhinterziehung auch dann auszugehen, wenn die Bank mit der Steuerfreiheit der Zinseinnahmen in Deutschland wirbt.