Zurückbehaltung des geschuldeten Mehrwertsteuersaldos
1. Maßnahmen der in den Ausgangsverfahren fraglichen Art verstoßen grundsätzlich nicht gegen Art. 18 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG.2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auf nationale Maßnahmen der in den Ausgangsverfahren fraglichen Art anwendbar, die ein Mitgliedstaat in Ausübung seiner Zuständigkeit für Mehrwertsteuersachen getroffen hat, soweit diese Maßnahmen dann, wenn sie über das zur Erreichung ihres Zieles Erforderliche hinausgingen, die Grundsätze des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, insbesondere die Regelung des Vorsteuerabzugs, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Systems darstellt, beeinträchtigen würden.
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