FG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.2013
13 K 3624/11 E
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 3 Satz 1; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; AO § 351 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 6

Zurücknahme eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG - Möglichkeit der Änderung des Wahlrechts bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen 13 K 3624/11 E

DRsp Nr. 2013/24739

Zurücknahme eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG – Möglichkeit der Änderung des Wahlrechts bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids

Der Antrag auf ermäßigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 34 Abs. 3 kann bis zur Rechts- oder Bestandskraft des Steuerbescheids zurückgenommen werden. Die Ausübung und die Nichtausübung des Wahlrechts auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gehört nicht zu den nach Maßgabe des § 351 Abs. 1 AO materiell bestandskräftig gewordenen Besteuerungsgrundlagen, so dass die Zurücknahme des Antrags auch im Rahmen des Einspruchs gegen einen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid erfolgen kann.

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23.03.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2011 wird der Beklagte verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16.02.2009 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer 2002 ohne Anwendung der Tarifbegünstigung gem. § 34 Abs.3 EStG festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.