FG Niedersachsen, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 56/99
Zurückverweisung; Bindungswirkung
BFH, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen V B 222/04
DRsp Nr. 2006/2062
Zurückverweisung; Bindungswirkung
1. Das Gericht, an das die Sache zu anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, muss seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung durch den BFH zu Grunde liegen.2. Die Bindung an ein zurückverweisendes Urteil besteht auch hinsichtlich der Gründe, welche der bei der Aufhebung der Vorentscheidung ausgesprochenen Rechtsauffassung logisch vorausgehen.3. Die Bindung tritt auch hinsichtlich der Gründe ein, die zur Zurückverweisung der Sache führen.