FG Münster - Beschluss vom 03.12.2020
14 V 1655/20 F
Normen:
FGO § 133a Abs. 2 S. 1;

Zurückweisung der Anhörungsrüge; Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rügeverfahren

FG Münster, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 14 V 1655/20 F

DRsp Nr. 2021/4553

Zurückweisung der Anhörungsrüge; Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rügeverfahren

Tenor

1.

Die mit Schriftsatz vom 23.11.2020 erhobene Anhörungsrüge wird zurückgewiesen

2.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rügeverfahren wird abgelehnt.

3.

Die Kosten des Verfahrens zu Ziffer 1 hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 05.11.2020 hat der Senat einen Antrag des Rügeführers auf "Eilrechtsschutz", der bei Gericht unter dem Aktenzeichen 14 V 1655/20 F erfasst worden war und mit dem sich der Rügeführer gegen die Vollziehung eines Feststellungsbescheides des Antragsgegners betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009 gewandt und den der Senat aus diesem Grund als auf die Aussetzung der Vollziehung dieses Feststellungsbescheides gerichteten Antrag gewertet hatte, sowie den von dem Rügeführer zugleich gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abgelehnt. Der Beschluss wurde mit einfachem Brief am 06.11.2020 an den in diesem Verfahren als Prozessbevollmächtigter des Rügeführers aufgetretenen Rechtsanwalt bekanntgegeben. Nach Angaben des Rügeführers hat ihn sein Prozessbevollmächtigter hierüber am 09.11.2020 informiert.