BGH - Beschluss vom 09.11.2021
II ZB 1/21
Normen:
GmbHG § 74 Abs. 1 S. 2; AO § 164 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 76
DB 2022, 111
DNotZ 2022, 383
DStR 2022, 162
DZWIR 2022, 403
FGPrax 2022, 18
GmbHR 2022, 257
MDR 2022, 443
NJW-RR 2022, 328
NZG 2022, 268
NotBZ 2022, 174
WM 2022, 124
ZIP 2022, 123
ZInsO 2022, 468
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
OLG Nürnberg, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 W 2991/20

Zurückweisung der auf Eintragung der Löschung der aufgelösten GmbH gerichteten Anmeldung hinsichtlich Bestehens von begründeten Zweifeln an der Vollbeendigung; Eintragung der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister erst nach der Beendigung der Liquidation

BGH, Beschluss vom 09.11.2021 - Aktenzeichen II ZB 1/21

DRsp Nr. 2022/1180

Zurückweisung der auf Eintragung der Löschung der aufgelösten GmbH gerichteten Anmeldung hinsichtlich Bestehens von begründeten Zweifeln an der Vollbeendigung; Eintragung der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister erst nach der Beendigung der Liquidation

Die Möglichkeit einer Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist, gegebenenfalls nach Durchführung einer Außenprüfung, begründet für sich genommen keine Zweifel an der Vermögenslosigkeit der Antragstellerin.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Dezember 2020 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg - Registergericht - vom 16. Juli 2020 aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, über die Anmeldung der Antragstellerin vom 18. Februar 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Normenkette:

GmbHG § 74 Abs. 1 S. 2; AO § 164 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.