Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über Herausgabe- und Einsichtsrechte bzgl. einer Handakte.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen A AG (Insolvenzschuldnerin). Die Beklagte ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die für die Insolvenzschuldnerin vor Eintritt der Insolvenz ein Sanierungskonzept erstellt hat.
Der Kläger hat behauptet, bei der Insolvenzschuldnerin nur rudimentäre Unterlagen zu dem an die Beklagte erteilten Auftrag vorgefunden zu haben.
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