OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.01.2023
8 U 299/21
Normen:
§ 51 b WPO; § 667 BGB; § 666 BGB;
Fundstellen:
AG 2023, 508
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 02 O 231/20

Zurückweisung der Berufung gegen die Verurteilung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Herausgabe Ihrer Handakte

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.01.2023 - Aktenzeichen 8 U 299/21

DRsp Nr. 2023/8841

Zurückweisung der Berufung gegen die Verurteilung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Herausgabe Ihrer Handakte

Das Einsichtsrecht des Auftraggebers in die Handakte eines Wirtschaftsprüfers umfasst auch den gesamten E-Mail-Verkehr, da der Auftraggeber sich einen Eindruck davon verschaffen können muss, ob der Auftragnehmer die erhaltenen Informationen umfassen und systematisch erfasst und verwertet hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 51 b WPO; § 667 BGB; § 666 BGB;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über Herausgabe- und Einsichtsrechte bzgl. einer Handakte.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen A AG (Insolvenzschuldnerin). Die Beklagte ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die für die Insolvenzschuldnerin vor Eintritt der Insolvenz ein Sanierungskonzept erstellt hat.

Der Kläger hat behauptet, bei der Insolvenzschuldnerin nur rudimentäre Unterlagen zu dem an die Beklagte erteilten Auftrag vorgefunden zu haben.