Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
Der Beklagte geht offenbar irrtümlich von einem Streitwert in Höhe von 15.000 Euro aus, da er eine "Reduzierung des Streitwerts um 5.000 Euro" anstrebt und einen "Grundstreitwert von 10.000 Euro" anerkennen würde. Das Verwaltungsgericht hat in dem hier vorliegenden Verfahren (Az. RN 6 K 22.2786) mit angefochtenem Beschluss vom 11. Januar 2023 für die Klage gegen die Beseitigungsanordnung des Landratsamts Landshut vom 25. Oktober 2018 den Streitwert allerdings auf 13.500 Euro festgesetzt.
Ausgehend von einem umbauten Raum i.H.v. 674,23 m3 entsprechend der Bauantragsunterlagen hat das Verwaltungsgericht entsprechend Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten i.H.v. 20,02 Euro je m3 umbauten Raumes zugrunde gelegt, woraus sich der Streitwert i.H.v. 13.500 Euro ergibt. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
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