Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 4. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 erhoben die Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht u.a. Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 4. Januar 2021. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren der Antragsteller BVerwG
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach §
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