BVerwG - Beschluss vom 10.03.2021
6 KSt 3.21 (6 B 62.20)
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Zurückweisung der Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz aufgrund Nichterkennbarkeit von formellen und materiellen Rechtsfehlern

BVerwG, Beschluss vom 10.03.2021 - Aktenzeichen 6 KSt 3.21 (6 B 62.20)

DRsp Nr. 2021/5785

Zurückweisung der Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz aufgrund Nichterkennbarkeit von formellen und materiellen Rechtsfehlern

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 erhob der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht u.a. Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 7. Januar 2021. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren des Klägers BVerwG 6 B 62.20 ist statthaft (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 7. Januar 2021 ist materiell weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden und weist weder Verfahrens- noch Formfehler auf.