BVerwG - Beschluss vom 10.03.2021
6 KSt 4.21 (6 B 38.20)
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Zurückweisung der Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz aufgrund Nichterkennbarkeit von formellen und materiellen Rechtsfehlern

BVerwG, Beschluss vom 10.03.2021 - Aktenzeichen 6 KSt 4.21 (6 B 38.20)

DRsp Nr. 2021/5786

Zurückweisung der Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz aufgrund Nichterkennbarkeit von formellen und materiellen Rechtsfehlern

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 forderte der Antragsteller, der unter dem Namen "Eurotribunal" auftritt, "Zu beenden das Verfahren 118004940125 als gesetzwidrig und weil existiert eine Gegenforderung des Eurotribunals gegen Bundesverwaltungsgericht."

Sein Begehren ist interessengerecht als gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG allein statthafte Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2020 für das Verfahren BVerwG 6 B 38.20 anzusehen, in dem seine Anhörungsrüge durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2020 - 6 B 38.20 [ECLI: DE: BVerwG: 2020: 250820B6B38.20.0] - verworfen worden ist.