Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 forderte der Antragsteller, der unter dem Namen "Eurotribunal" auftritt, "Zu beenden das Verfahren 118004940125 als gesetzwidrig und weil existiert eine Gegenforderung des Eurotribunals gegen Bundesverwaltungsgericht."
Sein Begehren ist interessengerecht als gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG allein statthafte Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2020 für das Verfahren BVerwG
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