BGH - Beschluss vom 20.10.2023
I ZB 54/23
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Lichtenfels, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 436/23
LG Coburg, vom 11.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 44/23

Zurückweisung der Erinnerung eines Schuldners gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 20.10.2023 - Aktenzeichen I ZB 54/23

DRsp Nr. 2023/15250

Zurückweisung der Erinnerung eines Schuldners gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2023 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780023136534 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin durch Beschluss vom 18. September 2023 als unzulässig verworfen. Mit ihrer Erinnerung vom 16. Oktober 2023 beanstandet die Schuldnerin die Gerichtskostenrechnung vom 27. September 2023.

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Schuldnerin, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2023 - I ZB 105/22, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.

Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - I ZB 74/20, juris Rn. 4 mwN).