BGH - Beschluss vom 22.08.2023
VIII ZB 25/23
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 12.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 465 C 4334/21
LG Hannover, vom 23.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 T 10/21

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 22.08.2023 - Aktenzeichen VIII ZB 25/23

DRsp Nr. 2023/11716

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2023 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 23. Juli 2021 (18 T 10/21) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2023 hat der Senat durch Beschluss vom 4. Juli 2023 als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 21. Juni 2023 (Kassenzeichen XXX) wurden dem Beschwerdeführer für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Erinnerung vom 29. Juni 2023.

II.

1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.