BGH - Beschluss vom 31.01.2023
III ZB 85/22
Normen:
GKG § 1 Abs. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 16.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 68/22

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs

BGH, Beschluss vom 31.01.2023 - Aktenzeichen III ZB 85/22

DRsp Nr. 2023/3096

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 3. Januar 2023 - Kassenzeichen 780023100081 zum Verfahren III ZB 85/22 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 24. November 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen die Verwerfung der Berufung durch den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 3. Januar 2022 sind gemäß KV-Nr. 1820 des GKG Gebühren in Höhe von 76 € erhoben worden.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Januar 2022, mit dem er unter Angabe des Kassenzeichens erklärt, es werde "im widersprochenen im Verfahren über eine Rechtsbeschwerde, der gestellten Stellen der Behörde im nicht angebenen sowie im nachweis im Beweis gesetzten gegebenen gemäß der angaben im Verzeichnis vom 03.01.2023 der Kurzbezeichnung dem ausgewiesenen". Die Kostenbeamtin hat dies als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten ausgelegt, der sie nicht abgeholfen hat.

II.