BGH - Beschluss vom 07.11.2023
VIII ZR 124/23
Normen:
GKG § 1 Abs. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Müllheim, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 130/22
LG Freiburg, vom 04.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 8/23

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs

BGH, Beschluss vom 07.11.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 124/23

DRsp Nr. 2023/16034

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs

Tenor

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2023 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 29. August 2023 hat der Senat die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 4. Mai 2023 (3 S 8/23) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 3.030,60 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 19. September 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 280 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 3.030,60 €) zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2023, nachdem sie die angesetzte Gebühr beglichen hat.

II.

1. Das Schreiben der Beschwerdeführerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

2. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).