Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 24. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach §
Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 -
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