BVerwG - Beschluss vom 16.02.2024
6 KSt 2.24 (6 B 75.23)
Normen:
GKG § 66 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung; Kostenerhebung nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes

BVerwG, Beschluss vom 16.02.2024 - Aktenzeichen 6 KSt 2.24 (6 B 75.23)

DRsp Nr. 2024/3828

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung; Kostenerhebung nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 24. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 24. Januar 2024 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 6 B 75.23 - die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. November 2022 verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Die Kosten schuldet gemäß § 29 Nr. 1 GKG der Kläger als derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind.