BVerwG - Beschluss vom 01.03.2021
6 KSt 1.21 (6 A 4.18)
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung

BVerwG, Beschluss vom 01.03.2021 - Aktenzeichen 6 KSt 1.21 (6 A 4.18)

DRsp Nr. 2021/7507

Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 3. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 3. Februar 2021 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Der Kostenansatz beruht darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Kläger die Gerichtsakte des von ihm angestrengten Klageverfahrens - BVerwG 6 A 4.18 - nach dessen Abschluss auf seinen Antrag hin zur Einsichtnahme übersandt hat.