Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 3. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach §
Der Kostenansatz beruht darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Kläger die Gerichtsakte des von ihm angestrengten Klageverfahrens - BVerwG
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|