Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 23. Dezember 2022 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1. Durch Beschluss vom 15. Dezember 2022 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. März 2022 -
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