BGH - Beschluss vom 13.02.2023
III ZR 69/22
Normen:
GKG § 1 Abs. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 10.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 378/20
SchlHOLG, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 7/22

Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung

BGH, Beschluss vom 13.02.2023 - Aktenzeichen III ZR 69/22

DRsp Nr. 2023/4241

Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 23. Dezember 2022 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

1. Durch Beschluss vom 15. Dezember 2022 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. März 2022 - 4 U 7/22 - zurückgewiesen, den Streitwert auf 45.499,79 € festgesetzt und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 23. Dezember 2022 ist von ihr gemäß KV-Nr. 1242 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Gebühr 2,0 in Höhe von 1.202 € erhoben worden. Hiergegen hat sie - vertreten durch U. B. - mit Schreiben vom 8. Januar 2023 Erinnerung eingelegt. Die zuständige Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.