BVerwG - Beschluss vom 22.06.2022
7 KSt 1.22 (7 A 5.21)
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1; VwGO § 158 Abs. 1;

Zurückweisung der Erinnerung gegen die Schlusskostenrechnung; Gegenvorstellung wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

BVerwG, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen 7 KSt 1.22 (7 A 5.21)

DRsp Nr. 2022/11163

Zurückweisung der Erinnerung gegen die Schlusskostenrechnung; Gegenvorstellung wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

Tenor

Die Erinnerung der Kläger gegen die Schlusskostenrechnung vom 6. Mai 2022 zum Kassenzeichen 1180 0454 5582 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1; VwGO § 158 Abs. 1;

Gründe

Die mit Schriftsatz vom 14. Mai 2022 sinngemäß eingelegte Erinnerung der Kläger zu 10 und 11 in dem Verfahren BVerwG 7 A 5.21 bleibt ohne Erfolg. Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. Mai 2022 zum Kassenzeichen 1180 0454 5582 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Die beanstandete Kostengrundentscheidung zu Lasten der Kläger ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2021 - BVerwG 7 A 5.21 -. Sie unterliegt nicht der Anfechtung, weil gegen die Entscheidung in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt werden kann (vgl. § 158 Abs. 1 VwGO sowie Wöckel, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO, § 158 Rn. 4).