BGH - Beschluss vom 30.09.2021
I ZB 28/21
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Iburg, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 M 62/21
LG Osnabrück, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 142/21

Zurückweisung der Erinnerungen des Schuldners gegen die Kostenansätze des Bundesgerichtshofs

BGH, Beschluss vom 30.09.2021 - Aktenzeichen I ZB 28/21

DRsp Nr. 2021/15765

Zurückweisung der Erinnerungen des Schuldners gegen die Kostenansätze des Bundesgerichtshofs

Tenor

Die Erinnerungen des Schuldners gegen die Kostenansätze des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 - Kassenzeichen XXX und vom 10. August 2021 - Kassenzeichen XXX - werden zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Juni 2021 die Rechtsbeschwerde des Schuldners auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Hierfür sind dem Schuldner mit Kostenrechnung vom 13. Juli 2021 (Kassenzeichen XXX) Gerichtskosten in Höhe von 66 € in Rechnung gestellt worden.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2021 hat der Senat die gegen seinen Beschluss vom 22. Juni 2021 gerichtete Anhörungsrüge des Schuldners auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 10. August 2021 (Kassenzeichen XXX) sind dem Schuldner hierfür Gerichtskosten in Höhe von 66 € berechnet worden.

Mit seiner Eingabe vom 20. Juli 2021 wendet sich der Schuldner gegen die Kostenrechnung vom 13. Juli 2021, mit seiner Eingabe vom 14. August 2021 gegen die Kostenrechnung vom 10. August 2021. Der Kostenbeamte hat den als Erinnerungen zu wertenden Eingaben nicht abgeholfen.