BGH - Beschluss vom 15.02.2022
XI ZR 380/20
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1245/17
OLG Dresden, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1827/19

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts

BGH, Beschluss vom 15.02.2022 - Aktenzeichen XI ZR 380/20

DRsp Nr. 2022/3985

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts

Tenor

Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 18. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Gegenvorstellung für die Beklagte oder von ihm selbst aus eigenem Recht erhoben worden ist, da sie in keinem der beiden Fälle Erfolg hätte.

1. Sofern es sich um eine Gegenvorstellung der Beklagten handeln sollte, wäre diese schon unzulässig. Denn eine Partei wird - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, juris Rn. 3, vom 20. Dezember 2011 - VIII ZB 59/11, WuM 2012, 114 Rn. 6, vom 11. Oktober 2016 - VIII ZB 94/14, juris Rn. 3, vom 20. Dezember 2016 - II ZR 249/14, juris Rn. 3 und vom 31. August 2021 - X ZR 109/18, juris Rn. 9; Kießling in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., § 32 Rn. 40 f.).