BFH - Beschluss vom 09.07.2021
IX B 67/20
Normen:
EStG § 17, § 20 Abs. 9;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1198
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2672/19

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. den Umfang der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für die Anschaffung einer Beteiligung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 09.07.2021 - Aktenzeichen IX B 67/20

DRsp Nr. 2021/11929

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. den Umfang der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für die Anschaffung einer Beteiligung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Schuldzinsen für die Anschaffung einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Abs. 9 EStG ist nicht verfassungswidrig, soweit es den Abzug verhindert. Diesbezügliche Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.10.2020 – 15 K 2672/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 17, § 20 Abs. 9;

Gründe

I.