BFH - Beschluss vom 05.06.2019
V B 53/18
Normen:
FGO § 76, § 96, § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3; AO § 171 Abs. 4, Abs. 5, § 404; RL 2013/48/EU Art. 3 Abs. 3; StPO § 58 Abs. 2, § 168c Abs. 2; EMRK Art. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1062
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1423/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. den Zeitpunkt der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, den Beginn der Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 5 AO und die Verwertbarkeit einer Zeugenvernehmung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen V B 53/18

DRsp Nr. 2019/12027

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. den Zeitpunkt der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, den Beginn der Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 5 AO und die Verwertbarkeit einer Zeugenvernehmung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO wird nur durch für den Steuerpflichtigen als solche erkennbaren Ermittlungshandlungen der Fahndungsbehörden ausgelöst; amtsinterne Maßnahmen wie ein behördlicher Aktenvermerk reichen nicht aus. 2. NV: Die fehlende Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei einer Zeugenvernehmung durch Sachbearbeiter des Finanzamts im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren verstößt weder gegen Unionsrecht (Richtlinie 2013/48/EU) noch gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie geänderten Vorschriften der Strafprozessordnung und ist daher nicht geeignet, ein Beweisverwertungsverbot für die Zeugenaussagen zu begründen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.03.2018 - 1 K 1423/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76, § 96, § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3; AO § 171 Abs. 4, Abs. 5, § 404; RL 2013/48/EU Art. 3 Abs. 3; StPO § 58 Abs. 2, § 168c Abs. 2; EMRK Art. 6;

Gründe