BFH - Beschluss vom 17.05.2021
VIII B 85/20
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 362
BB 2021, 2069
BFH/NV 2021, 1352
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 633/19

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die ertragsteuerliche Behandlung von Prozesszinsen auf erstattete Einkommensteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 17.05.2021 - Aktenzeichen VIII B 85/20

DRsp Nr. 2021/13433

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die ertragsteuerliche Behandlung von Prozesszinsen auf erstattete Einkommensteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass Prozesszinsen auf erstattete Einkommensteuer zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 07.07.2020 – 5 K 633/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe

I.

Aufgrund eines gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 erfolgreich geführten Klageverfahrens erhielt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Streitjahr 2016 neben zu viel gezahlter Einkommensteuer auch Erstattungszinsen in Höhe von insgesamt ... € ausgezahlt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) setzte diese Zinsen im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 12.07.2018 als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) an.