Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 07.07.2020 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Aufgrund eines gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 erfolgreich geführten Klageverfahrens erhielt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Streitjahr 2016 neben zu viel gezahlter Einkommensteuer auch Erstattungszinsen in Höhe von insgesamt ... € ausgezahlt.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) setzte diese Zinsen im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 12.07.2018 als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) an.
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