BFH - Beschluss vom 11.11.2015
V B 55/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171 Abs. 3a S. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 225
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 583/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Eingreifen der Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 3a AO bei einem Untätigkeitseinspruch

BFH, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen V B 55/15

DRsp Nr. 2016/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Eingreifen der Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 3a AO bei einem Untätigkeitseinspruch

1. NV: § 171 Abs. 3a Satz 1 Halbsatz 2 der Abgabenordnung (AO) steht im sachlichen Zusammenhang mit § 169 Abs. 1 Satz 3 AO und bezweckt, dass ein Rechtsbehelfsverfahren nicht durch den Ablauf der Festsetzungsfrist sinnlos wird. Daran fehlt es, wenn die Finanzbehörde vor Ablauf der Festsetzungsfrist keinen Verwaltungsakt erlassen hat, sondern untätig geblieben ist. 2. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass der Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO führt.

Der Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO führt zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO. Unterlässt der Steuerpflichtige es allerdings, rechtzeitig einen Untätigkeitseinspruch einzulegen, so kann er sich nicht auf Treu und Glauben berufen, um dann so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er Einspruch eingelegt hätte.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16. April 2015 1 K 583/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171 Abs. 3a S. 1 Hs. 2;

Gründe