BGH - Beschluss vom 25.05.2009
II ZR 60/08
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2; HGB § 135;
Fundstellen:
BB 2009, 2676
BGHReport 2009, 1161
DB 2009, 2035
GmbHR 2009, 1102
MDR 2009, 1230
NJW-RR 2009, 1698
WM 2009, 1846
ZIP 2009, 1863
Vorinstanzen:
OLG Karslruhe, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 32/07
LG Freiburg, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 213/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Vorliegen eines Vollstreckungsversuchs i.S. von § 135 HGB mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 25.05.2009 - Aktenzeichen II ZR 60/08

DRsp Nr. 2009/21277

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Vorliegen eines Vollstreckungsversuchs i.S. von § 135 HGB mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

1.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 852.452,42 EUR festgesetzt (= 680.018,20 EUR hinsichtlich der Revision und 172.434,22 EUR hinsichtlich der Anschlussrevision).

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2; HGB § 135;

Gründe:

I.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere wirft der Fall entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit § 135 HGB keine grundsätzlichen Rechtsfragen i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 135 HGB sind nicht unklar. Wann eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos durchgeführt worden ist, lässt sich nicht in allgemeingültiger Weise, sondern nur einzelfallbezogen feststellen. Deshalb bedarf es keiner revisionsgerichtlichen Klärung.

II.

Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 680.018,20 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

1.

Die Widerklage ist zulässig.

a)