BFH - Beschluss vom 12.01.2022
I B 53/20
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 116 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1203
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3305/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang der Buchführungspflicht in einer ausländischen Betriebsstätte mangels Darlegung unterbliebener Sachaufklärung und mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.01.2022 - Aktenzeichen I B 53/20

DRsp Nr. 2023/10598

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang der Buchführungspflicht in einer ausländischen Betriebsstätte mangels Darlegung unterbliebener Sachaufklärung und mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Zu den Darlegungsanforderungen bei einer Sachaufklärungsrüge sowie zur grundsätzlichen Bedeutung im Zusammenhang mit dem Begriff der Betriebsstätte.

Eine schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des – ggf. auch unrichtigen – materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus in der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt oder das Unterbleiben der Beweiserhebung in sonstiger Weise gerügt hat.

Tenor