BFH - Beschluss vom 26.05.2020
IX B 116/19
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3,; Abs. 2 Nr. 2 1. Alt.;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1086
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2899/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Verletzung der richterlichen Hinweispflicht

BFH, Beschluss vom 26.05.2020 - Aktenzeichen IX B 116/19

DRsp Nr. 2020/11003

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Verletzung der richterlichen Hinweispflicht

1. NV: Es folgt aus § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO und ist höchstrichterlich geklärt, dass die Sachaufklärungspflicht des FG nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten zu sehen ist. 2. NV: Wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochen und ist der Kläger vor dem FG rechtskundig vertreten, bedarf es in der mündlichen Verhandlung keines richterlichen Hinweises, sich zu diesem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 07.11.2019 – 10 K 2899/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1, Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3,; Abs. 2 Nr. 2 1. Alt.;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. ) liegt nicht vor.