BFH - Beschluss vom 22.11.2012
III B 232/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 242
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 856/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abgrenzung von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 22.11.2012 - Aktenzeichen III B 232/11

DRsp Nr. 2013/151

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abgrenzung von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

1. NV: Das FG ist nicht von Amts wegen zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verpflichtet, wenn es darlegt, aus welchen Gründen es sich auf der Grundlage des Gerichtsgutachtens eine Überzeugung bilden konnte und dieses keine Mängel von solchem Gewicht aufweist, dass sie das Gutachten als zur Sachverhaltsfeststellung nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen. 2. NV: Mit Einwänden gegen die durch die jeweiligen Gesamtumstände des Einzelfalls bestimmte konkrete Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG wird kein Verfahrensmangel, sondern ein materieller Rechtsfehler dargelegt, der grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt.

Mit dem Vortrag einer vermeintlich fehlerhaften Rechtsanwendung lässt sich die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreichen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe