BFH - Beschluss vom 05.09.2012
V S 6/12 (PKH)
Normen:
EStG § 74 Abs. 1; EStG § 74 Abs. 2;

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzweigung von Kindergeld durch den Träger der Grundsicherung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 05.09.2012 - Aktenzeichen V S 6/12 (PKH)

DRsp Nr. 2012/20856

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzweigung von Kindergeld durch den Träger der Grundsicherung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Frage nach dem Rangverhältnis zwischen einem Abzweigungsanspruch von Kindern nach § 74 Abs. 1 EStG und einem Erstattungsanspruch von Sozialhilfeträgern begründet keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, wenn die einen Abzweigungsanspruch begründeten Tatsachen erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden. 2. NV: Divergenz liegt nicht vor, wenn sich die Abweichung des angefochtenen Urteils von der behaupteten Divergenzentscheidung darauf beschränkt, wie eine Geltendmachung durch detaillierte Angaben im Einzelfall zu erfolgen hat und ob detaillierte Angaben tatsächlich vorliegen.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1; EStG § 74 Abs. 2;

Gründe

I. Innerhalb der Beschwerdefrist beantragte die durch eine Prozessbevollmächtigte vertretene Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre beabsichtigte Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 9. Januar 2012 (7 K 51/10).