BFH - Beschluss vom 21.06.2019
IX B 123/18
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; AO § 129, § 181 Abs. 5 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1111
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3216/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Änderung eines Feststellungsbescheides nach Ablauf der Feststellungsfrist mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 21.06.2019 - Aktenzeichen IX B 123/18

DRsp Nr. 2019/12726

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Änderung eines Feststellungsbescheides nach Ablauf der Feststellungsfrist mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn die angefochtene Entscheidung und die zitierten Divergenzentscheidungen nicht zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.10.2018 – 13 K 3216/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; AO § 129, § 181 Abs. 5 Satz 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen einer Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH— (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegen nicht vor.