BFH - Beschluss vom 13.03.2019
XI B 97/18
Normen:
EStG § 6a Abs. 4 Satz 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 711
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2039/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung von Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftssteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.03.2019 - Aktenzeichen XI B 97/18

DRsp Nr. 2019/7993

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung von Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftssteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Mit dem Vortrag, der BFH habe die Rechtsfrage, ob der Ausnahmetatbestand der Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten nach § 6a Abs. 4 Satz 5 EStG ein Ausscheiden aus dem Unternehmen erfordere, noch nicht entschieden, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. September 2018 1 K 2039/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 4 Satz 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) nicht hinreichend dargelegt.