BFH - Beschluss vom 21.02.2019
III B 7/18
Normen:
AO § 8, § 9; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 515
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1134/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an die Feststellung eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalt mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 21.02.2019 - Aktenzeichen III B 7/18

DRsp Nr. 2019/6573

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an die Feststellung eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalt mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Der Frage, welche Anforderungen an einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu stellen sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn sie ist nicht klärungsbedürftig, weil die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, durch langjährige Rechtsprechung geklärt sind. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach den objektiven Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 29. November 2017 5 K 1134/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 8, § 9; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für die Kinder der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Bescheid vom 4. März 2014 ab Juli 2010 auf und forderte das für den Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 gezahlte Kindergeld in Höhe von 6.696 € zurück.