BFH - Beschluss vom 16.12.2020
I B 1/20
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 640
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 343/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens unter Schwestergesellschaften innerhalb eines Konzerns mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen I B 1/20

DRsp Nr. 2021/5030

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens unter Schwestergesellschaften innerhalb eines Konzerns mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Weicht das angefochtene Urteil von einem Urteil eines anderen FG ab, welches seinerseits ohne Begründung und in nicht nachvollziehbarer Weise von einer ständigen BFH-Rechtsprechung abweicht, bedarf es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung des BFH in einem Revisionsverfahren.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14.11.2019 – 4 K 343/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, gewährte ihrer Schwestergesellschaft H–GmbH im Januar 2010 ein unbesichertes Darlehen über ... €. Im Dezember 2011 verzichtete die Klägerin gegen Besserungsschein auf die zu diesem Zeitpunkt noch offene Darlehenssumme von ... € zzgl. Zinsen von ... €. In ihrer Bilanz auf den 31.12.2011 buchte die Klägerin die Darlehens- und die Zinsforderung in Höhe von zusammen ... € gewinnmindernd aus.