BFH - Beschluss vom 01.12.2015
X B 29/15
Normen:
EStG § 6 Abs. Nr. 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 395
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 116/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Annahme privater Nutzung von im Betriebsvermögen gehaltenen Kraftfahrzeugen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 01.12.2015 - Aktenzeichen X B 29/15

DRsp Nr. 2016/1434

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Annahme privater Nutzung von im Betriebsvermögen gehaltenen Kraftfahrzeugen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist geklärt, dass atypische Sachverhalte wie die Nutzung von Lkws und Zugmaschinen aus dem Anwendungsbereich der Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) herausfallen. 2. NV: Ein Zeuge kann nicht zum Nachweis der (vollständigen) Privatnutzung eines Pkws benannt werden, da nicht sichergestellt ist, dass er stets und immer Kenntnis von der Nutzung dieses Pkws hat.

1. Der Erfahrungssatz, dass bestimmte Arten von Kfz, namentlich Pkw und Krafträder, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden, ist grundsätzlich auf Lkw und Zugmaschinen nicht anzuwenden. 2. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge vom Typ eines Mercedes-Benz Vito und eines VW T5, wenn diese als 8- oder 9-Sitzer ausgeliefert werden und die Sitze zwar nicht eingebaut sind, aber mitgeliefert wurden und jederzeit eingebaut werden können.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Dezember 2014 1 K 116/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. Nr. 4 S. 2;

Gründe