BFH - Beschluss vom 30.09.2015
I B 85/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 423
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 662/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen aufgrund der Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw für private Fahrten

BFH, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen I B 85/14

DRsp Nr. 2016/1439

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen aufgrund der Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw für private Fahrten

NV: Auf die Beantwortung der als rechtsgrundsätzlich bedeutsam herausgestellten Frage, ob bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zulässigerweise Anscheinsbeweisgrundsätze für die Feststellung einer Privatnutzung des betrieblichen Pkw herangezogen werden können, kommt es nicht an, wenn sich das FG aufgrund diverser Indizien die Überzeugung von der Privatnutzung verschafft hat.

Soll die Revision zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen werden, ob die Voraussetzungen für den Beweis des ersten Anscheins einer privaten Nutzung betrieblicher Pkw durch einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer anders als bei einem Arbeitnehmer zu bewerten sind, so hat die Nichtzulassungsbeschwerde sich mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen auseinanderzusetzen und auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Dienstwagennutzung durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer (BFH - I R 8/06 - 23.01.2008; BFH - I R 83/07 - 17.07.2008) zu berücksichtigen.

Tenor