BFH - Beschluss vom 20.09.2012
III B 44/12
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 65
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 541/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufhebung der Kindergeldbewilligung wegen der Einkünfte des Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen III B 44/12

DRsp Nr. 2012/21581

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufhebung der Kindergeldbewilligung wegen der Einkünfte des Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. NV: Werden sowohl der PKH-Antrag als auch die Nichtzulassungsbeschwerde von einem sachkundigen Prozessbevollmächtigten gestellt bzw. erhoben und begründet, ist eine vorherige Entscheidung über das PKH-Begehren im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich. 2. NV: Mit einem pauschalen und nicht weiter substantiierten Vortrag wird kein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Geweicht dargelegt.

Wird das Übergehen von Beweisanträgen als Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des § 76 Abs. 1 S. 1 FGO gerügt, so muss neben dem Beweisthema und dem angebotenen Beweismittel substantiiert vorgetragen werden, inwiefern das Urteil des Finanzgerichts auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann und welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätte.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe