BFH - Beschluss vom 14.08.2012
IX B 45/12
Normen:
EStG § 3 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1475/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung eines zur Ablösung einer Pensionszusage gezahlten Betrages mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen IX B 45/12

DRsp Nr. 2012/19785

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung eines zur Ablösung einer Pensionszusage gezahlten Betrages mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Nichtanwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 EStG auf privatvertragliche Ablösungszahlungen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn die aufgeworfenen Rechtsfragen sind offenbar so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat.

Zunächst ist das FG materiell-rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Ablösung der der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erteilten Pensionszusage bei dieser zum Zufluss von Arbeitslohn führte und der Ablösungsbetrag zwar nicht nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung (EStG) steuerfrei ist, aber als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG unterliegt (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 2007 VI R 6/02, BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581; vom 27. Juli 2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191).