Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von §
Zunächst ist das FG materiell-rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Ablösung der der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erteilten Pensionszusage bei dieser zum Zufluss von Arbeitslohn führte und der Ablösungsbetrag zwar nicht nach §
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