BFH - Beschluss vom 06.11.2015
IX B 54/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 194
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1363/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte

BFH, Beschluss vom 06.11.2015 - Aktenzeichen IX B 54/15

DRsp Nr. 2015/21348

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte

1. NV: Es bedarf keiner höchstrichterlichen Entscheidung, dass die Veräußerung einer im Ausland belegenen Immobilie der inländischen Steuerpflicht unterfällt, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Veräußerung im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist. 2. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es aufgrund des bei einem privaten Veräußerungsgeschäft geltenden Stichtagsprinzips bei einer Anschaffung und Veräußerung in Fremdwährung auf den amtlichem Umrechnungskurs zum jeweiligen Zeitpunkt ankommt.

Aufgrund des bei einem privaten Veräußerungsgeschäft geltenden Stichtagsprinzips kommt es bei einer Anschaffung und Veräußerung in Fremdwährung auf den amtlichen Umrechnungskurs zum jeweiligen Zeitpunkt an. Daher sind Währungskursänderungen im Zeitpunkt der späteren Veräußerung bei der Ermittlung des steuerbaren Veräußerungsgewinns i.S. von § 23 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. April 2015 13 K 1363/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe