BFH - Beschluss vom 04.12.2012
X B 151/11
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a; EStDV § 55 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 534
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2044/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Einkünften aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 04.12.2012 - Aktenzeichen X B 151/11

DRsp Nr. 2013/3275

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Einkünften aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Eine (private) Berufsunfähigkeitsrente ist eine abgekürzte Leibrente, die mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV besteuert wird, sofern nach den vertraglichen Bedingungen der Versicherung die Rentenansprüche nicht nur beim Tod des Versicherten, sondern auch dann erlöschen, wenn die Prämienzahlungsdauer der Hauptversicherung abläuft oder die Berufsunfähigkeit wegfällt. 2. NV: Die Laufzeit der Berufsunfähigkeitsrente beginnt mit der Entstehung des Rentenanspruchs, d.h. dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, und endet mit Ablauf der Zahlungen der Berufsunfähigkeitsrente, regelmäßig aufgrund des Beginns der Zahlungen der Altersrente. 3. NV: Die Überprüfung der Entscheidung des FG, eine Klageänderung wegen fehlender Sachdienlichkeit nicht zuzulassen, kommt in einem Revisionsverfahren nur dann in Betracht, wenn die Revision aus anderen Gründen zuzulassen wäre.