BFH - Beschluss vom 05.12.2012
X B 169/11
Normen:
EStG § 3 Nr. 67; SGB VI § 55; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 536
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1500/05

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 05.12.2012 - Aktenzeichen X B 169/11

DRsp Nr. 2013/3276

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Steuerfreistellung der Kindererziehungsleistungen, die den vor dem 1. Januar 1921 geborenen Müttern gemäß § 3 Nr. 67 EStG gewährt werden, verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Hierdurch wird vor allem die Benachteiligung der sog. Trümmerfrauen ausgeglichen, bei denen - im Gegensatz zu den später geborenen Müttern - die Zeiten der Kindererziehung nach dem Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz nicht rentenbegründend bzw. rentensteigernd angerechnet wurden.

Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3Abs. 1 GG, wenn nach dem klaren Wortlaut des § 3Nr. 67 EStG nur Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921gem. §§ 294 - 299 SGB VI steuerbefreit sind, nicht jedoch Erhöhungen der Altersrente durch die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für nach dem 31.12.1920 geborene Mütter.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 67; SGB VI § 55; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe