BFH - Beschluss vom 14.08.2012
III B 58/12
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 3; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1945/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewilligung von Kindergeld für ein in Kenia lebendes Kind mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen III B 58/12

DRsp Nr. 2012/19784

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewilligung von Kindergeld für ein in Kenia lebendes Kind mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Begründet ein Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde damit, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil eine einkommensteuerrechtliche Regelung über die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch gegen den Gleichheitssatz verstoße, muss er den für die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG maßgeblichen abstrakten Prüfungsmaßstab aufzeigen, der sich danach bestimmt, ob die gleichheitswidrige Ausgestaltung der kindergeldrechtlichen Regelung hinsichtlich ihres Zwecks der steuerlich gebotenen Verschonung des Existenzminimums (Entlastungsfunktion) oder hinsichtlich ihres Zwecks der Familienförderung (Förderfunktion) geltend gemacht wird. 2. NV: Soweit § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG die Kindergeldberechtigung davon abhängig macht, dass das zu berücksichtigende Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat, ist dies als weitere Ausprägung des Territorialitätsprinzips nicht sachwidrig.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S. 3; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe